Allgemeine Mandatsbedingungen
für rechtsanwaltliche Mandate der [ Rechtsanwaltskanzlei ] Jan Schulz
§ 1 Einbeziehung von AGB, Mandatierung
(1) Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der Rechtsanwaltskanzlei Jan Schulz (nachfolgend: Rechtsanwalt) und ihren Auftraggebern (nachfolgend: Mandanten), die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (diese Verträge nachfolgend: Mandate).
(2) Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere solchen des Mandanten, in das Mandat wird ausdrücklich widersprochen.
(3) Die Mandatierung erfolgt durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht oder mündlichen Auftrag. In der Regel erfolgt die Mandatierung durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht. Bei unverlangt zugesandten Vollmachtsformularen kommt das Mandatsverhältnis erst durch Übersendung einer schriftlichen Mandatsbestätigung zu Stande.
(4) Der Rechtsanwalt behält sich jedoch grundsätzlich die Ablehnung eines angetragenen Mandates auch nach Unterzeichnung der Vollmacht vor. Die Ablehnung ist innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig bei einer Woche liegt, dem Mandanten mitzuteilen.
§ 2 Gebühren, Vorschuss, Aufrechnungsbeschränkung, Abtretung
(1) Die Gebühren des Rechtsanwalts berechnen sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Abweichend hiervon kann im Einzelfall eine Honorarvereinbarung getroffen werden, soweit dies gesetzlich (§ 4 RVG) zulässig ist; diese bedarf der Schriftform.
(2) Der Rechtsanwalt ist berechtigt bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen Gebühren/Honorare und Auslagen unter Übersendung einer entsprechenden Rechnung einen angemessenen Vorschuss zu fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung abhängig zu machen. Der Vorschuss kann in der Zahlung der vollständigen Vergütung bestehen. Die Rechnungsstellung erfolgt dabei durch den Rechtsanwalt.
(3) Der Mandant ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung des Rechtsanwalts nur berechtigt, soweit die Forderung des Mandanten schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
(4) Die Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden an den Rechtsanwalt abgetreten zur Sicherung wegen aller noch nicht vollständig erledigten Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche, auch soweit diese in anderen Mandaten des Mandanten entstanden sind oder noch entstehen sollten. Der Rechtsanwalt ist ermächtigt, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen und sich aus den abgetretenen Ansprüchen wegen ihrer Vergütungs- und Erstattungsansprüche zu befriedigen. Der Rechtsanwalt ist ermächtigt, die ihm zustehenden Ansprüche unter Offenlegung des Mandatsverhältnisses an Dritte abzutreten oder zu veräußern, wenn der Mandant auf eine Kostennote des Rechtsanwalts trotz Zahlungserinnerung nicht leistet.
§ 3 Information durch den Mandanten
(1) Der Mandant hat den Rechtsanwalt in der Regel schriftlich zu informieren; soweit die Übergabe von Unterlagen erforderlich ist, sind grundsätzlich nur Kopien zu übergeben, die Anforderung von Originalen durch den Rechtsanwalt kann auch mündlich geschehen. Der Mandant ist gehalten, sich sämtliche ihm übersandte Schriftstücke sorgfältig durchzulesen und seine Anmerkungen und Kommentare möglichst unverzüglich schriftlich an den Rechtsanwalt zu übermitteln.
(2) Es wird darauf hingewiesen, dass bei nur telefonischer Mitteilung an einen nichtanwaltlichen Mitarbeiter des Rechtsanwalts die rechtzeitige Weiterleitung an den bearbeitenden Rechtsanwalt nicht immer gewährleistet werden kann.
§ 4 Verschwiegenheit
(1) Der Rechtsanwalt ist in Bezug auf sämtliche Informationen des Mandanten, von denen er im Rahmen des Mandats Kenntnis erhält, ausgenommen in Bezug auf solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Der Mandant erteilt mit Beauftragung des Rechtsanwalts die Erlaubnis, Dritten der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen mitzuteilen, sofern dies nach dem üblichen Geschäftsablauf zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats erforderlich ist; dies beinhaltet auch die Weitergabe von der Verschwiegenheitsverpflichtung erfasster Informationen an nicht-rechtsanwaltliche und freie Mitarbeiter des Rechtsanwalts, soweit diese ihrerseits vom Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
§ 5 Haftungsbeschränkung, Verjährung
(1) Mündliche Auskünfte im Rahmen einer Erstberatung und telefonische Auskünfte sind ohne schriftliche Bestätigung grundsätzlich unverbindlich.
(2) Die Haftung des Rechtsanwalts auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung wird auf EUR 1.000.000,- pro Schadenfall beschränkt, wenn der Rechtsanwalt den nach § 51a BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) vorausgesetzten Versicherungsschutz unterhält; dieser ist auf Verlangen des Mandanten vom Rechtsanwalt nachzuweisen. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
(3) Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt für Mandanten, die das Mandat als Unternehmer, d.h. in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließen, sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen mit der Maßgabe, dass auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen des Rechtsanwalts auf EUR 1.000.000,- beschränkt ist, ausgenommen die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
(4) Der Rechtsanwalt ist bereit, auf schriftliches Verlangen des Mandanten, das auch die Verpflichtung enthält, die dadurch anfallenden Mehrkosten im Vorschusswege zu übernehmen, eine Versicherung in von dem Mandanten gewünschter Höhe für den Einzelfall abzuschließen und bis zur Höhe der zu erlangenden Deckung die vorstehenden Haftungsbegrenzungen aufzuheben. Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit in Deutschland in angemessener Zeit üblicherweise nur Deckung für aus rechtsanwaltlicher Schlechtleistung resultierende Schäden allenfalls bis EUR 5.000.000,- zu erlangen ist und dass der Rechtsanwalt keine Gewähr übernimmt, dass ihm in der vom Mandanten gewünschten Höhe kurzfristig Deckungsschutz gewährt wird.
(5) Etwaige Schadenersatzansprüche des Mandanten verjähren gem. § 51b BRAO in drei Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats.
§ 6 Abtretungsbeschränkung
Die dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis zustehenden Rechte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Rechtsanwalts nicht übertragbar.
§ 7 Besonderheiten für den E-Mail-Verkehr und die Nutzung der Funktionen unter www.ra-kanzlei-schulz.de
(1) Durch Abschicken einer E-Mail-Anfrage wird ein Mandatsverhältnis nicht begründet, so dass insoweit in Abweichung zu § 5 der Allgemeinen Mandatsbedingungen jede Haftung ausgeschlossen ist.
(2) Das Mandatsverhältnis kommt bei Zusendung einer E-Mail-Anfrage und bei Nutzung des im Internet zum Download bereitgestellten entsprechend gekennzeichneten Vollmachtformulars, insoweit in Abweichung zu § 1 Abs. 3 der Allgemeinen Mandatsbedingungen, erst nach Unterzeichnung des Vollmachtsformulars und durch eine schriftliche Mandatsbestätigung des Rechtsanwalts zustande.
(3) Die Kommunikation über E-Mail ist nicht geschützt vor Übergriffen und der Einsichtnahme durch Dritte. Daher ist dieser Kommunikationsweg weder sicher noch vertraulich. Die Zusendung von Informationen über E-Mail erfolgt daher allein auf Risiko des Mandanten. Eine Garantie dafür, dass die E-Mail-Anfrage des Mandanten den Rechtsanwalt erreicht, wird nicht übernommen. Gleichzeitig erklärt sich der Mandant durch Abschicken einer E-Mail-Anfrage damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt mit dem Mandanten ebenfalls per E-Mail kommuniziert. Obwohl der Rechtsanwalt seine Mailbox zu den üblichen Bürozeiten mehrmals kontrolliert, kann keine Garantie für die zeitgerechte Kenntnisnahme der zugegangenen E-Mails übernommen werden.
§ 8 Schriftform
Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Allgemeinen Mandatsbedingungen, auch bloße Abweichungen im Rahmen eines Mandats bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen dieser Schriftformerfordernis.
§ 9 Leistungsumfang der anwaltlichen Tätigkeit, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer stellt einen gesonderten Auftrag dar und ist grundsätzlich nicht mit dem Honorar in der Sache selbst abgegolten. Der Rechtsanwalt wird jedoch eine einfache Deckungsanfrage sowie die Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer durch Übersenden der Kostennote als Serviceleistung im Rahmen der Bearbeitung des Mandats ohne Berechnung übernehmen.
(2) Das Mandat kommt im Fall des Absatzes 1 unabhängig von einer Kostenzusage der Rechtsschutzversicherung zustande. Gebührenschuldner der für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts anfallenden Rechtsanwaltsgebühren ist stets der Mandant, auch wenn die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt hat.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis und aus allen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgründen, einschließlich an den Rechtsanwalt zum Einzug gegebener Schecks und Wechsel, ist der Kanzleiort des Rechtsanwalts, an dem das Mandatsverhältnis begründet wurde. Alle Mandate unterliegen ausschließlich deutschem Recht.